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Konfliktfeld Jäger contra Hundehalter
oder: wer darf und/oder muss was?

Da sich beide Freizeitaktivitäten in der Regel im selben Umfeld abspielen und hierbei unterschiedliche Interessen verfolgt werden, sind auf diesem Gebiet Konflikte vorprogrammiert. Bei Kommentierungen oder Belehrungen werden oftmals die abenteuerlichsten Rechtsauffassungen vertreten. Um hier ein wenig Klarheit zu schaffen, da weder der Jagdpächter, der jeden aus seinem Revier verbannen will, der ihm dort missfällt, noch der Hundehalter, der das Wild als Trainingsmotivator für seinen Hund betrachtet, Recht hat, wurde nachfolgende Abhandlung verfasst.



Der Einstieg:

Jäger haben die Aufgabe der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie dessen Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. (§ 1 BJagdG)

Der Jagdausübungsberechtigte muss bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein mitführen (§ 15 BJagdG)

Polizeiliche Befugnisse haben im Jagdrevier der Jagdpächter / Revierinhaber und behördlich bestätigte Jagdaufseher (§25 BJagdG), nicht ein Jagdgast (Art. 17/IV BayJG). Der Revierinhaber muss sich bei Maßnahmen mit seinem Jagdschein ausweisen. Der Jagdaufseher trägt ein Dienstabzeichen und muss sich mit seinem behördlich bestätigten Ausweis legitimieren (Art. 41 BayJG). Der Jagdpächter oder bestätigte Jagdaufseher darf bei Verstößen Personalien feststellen, Personen durchsuchen, Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen (z. B. Waffen beim Wilderer, die Beute des Wilderers) und bei Weigerung der Nennung der Personalien Personen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.



Grundsätzliche Rechte für Jedermann:

Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist grundsätzlich jedermann gestattet (§27 BNatSchG).

Jedermann hat das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in freier Natur. Hierbei muss er auf die Belange der Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen (Art. 21 BayNatSchG). Alle Teile der Natur, insbesondere Wald, ... und landwirtschaftliche Nutzflächen können von jedermann unentgeltlich betreten werden (Art. 22 BayNatSchG). Eine Verweigerung ist nur mit Genehmigung des LRA (Sperren, Schilder Art. 29, 30 BayNatSchG) möglich. Zum Betreten im Sinne dieses Abschnittes gehört insbesondere auch das Reiten und andere sportliche Betätigung (Art. 24 BayNatSchG). Hierunter fällt nach Auffassung des Erstellers auch der Hundesport. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen in der Zeit des Aufwuchses nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Hierunter versteht man die Zeit von der Aussaat/Bestellung bis zur Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses (Art. 2 5 BayNatSchG).



Verbote:

Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen (§20d BNatSchG).

Es ist verboten, trotz Abmahnung durch den Berechtigten, die Jagdausübung dadurch zu vereiteln, dass Wild vergrämt wird (Art. 56/11/8 BayJG). Die Handlung muss allerdings eindeutig dem Zweck der Vereitelung der Jagdausübung dienen, also der Störung des Jägers diese darf nicht nur Nebenfolge sein. Ist eine absichtliche Störung nicht gegeben, sondern die Störung nur Nebenfolge einer Handlung, hat der Jagdausübungsberechtigte neben der ..höflichen Bitte" (Formulierung aus dem Kommentar zum Jagdrecht) um Beendigung der Störung nur die Möglichkeit der Unterlassungsklage (§ 1004 BGB).

Es ist verboten, Wild unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§ 19a BJagdG). Solche Areale können durch den Revierinhaber durch Hinweistafeln kenntlich gemacht werden (Art. 22 BayJG). Ferner kann die untere Jagdbehörde (Landratsamt) Wildschutzgebiete ausweisen, die nur noch auf öffentlichen Wegen oder auch gar nicht mehr betreten werden dürfen (Art. 21 BayJG).

Es ist verboten, Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Art. 56/11/9 BayJG). Hierbei ist entscheidend, ob sich der Hund im Einwirkungsbereich seines Führers befindet und auf sich einwirken lässt. Läuft er frei und ist außer Kontrolle, trifft der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu.

Der Jagdausübungsberechtigte ist befugt, wildernde Hunde oder Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie sich mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufhalten (Art. 42 BayJG).

Inhalt des Jagdschutzes ist u. a. der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen (§23 BJagdG, Art. 40 BayJG). Bewegt sich ein Hund frei im Revier und befindet er sich somit außerhalb des Einflussbereichs seines Besitzers/Führers, ist der Jagdschutzberechtigte legitimiert, ihn zu töten, weil der Hund laut Rechtssprechung jederzeit auf Wild oder eine Fährte treffen könnte, diese dann verfolgen und das Wild gefährden würde. Er muss allerdings hierzu in der Lage sein. Dies ist nicht gegeben z. B. bei einem Zwergpudel oder Pinscher. Auch ist ein Grund nicht mehr gegeben, wenn der Hund z. B. erkennbar das Revier verlassen will und nach Hause läuft. Die Beweislast über eine evtl. Widerrechtlichkeit einer Tötung liegt beim Hundebesitzer.

Die Jagd ruht in eingefriedeten Grundflächen (§6BjagdG). Dies sind gern. Art. 6BayJG Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und mit diesen in Zusammenhang stehende Gebäude, Hofräume und Hausgärten im unmittelbaren Zusammenhang mit bewohnten Gebäuden, bebaute Flächen innerhalb in Zusammenhang bebauter Ortstelle



Einschränkungen:

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Jagdpächter und dem Jagdgast. Letzterer braucht eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung zur Raubzeugbekämpfung durch den Revierinhaber, wenn er einen wildernden oder frei laufenden Hund töten will. Diese Ermächtigung hat er mitzuführen. Übt ein Polizeibeamter den Jagdschutz aus, muss er Grundkenntnisse im Jagdrecht und bezüglich der Jagdhunderassen aufweisen und ein Tätigwerden dem Jagdpächter melden.

Dies war im groben und sehr vereinfacht die Rechtslage. Im Interesse eines konfliktfreien Nebeneinanders sollte sich aber im Normalfall hierauf nicht berufen werden müssen. Denn beide Parteien sollten doch letztendlich das selbe anstreben: einen friedvollen und harmonischen Freizeitgestaltung in der freien Natur. Hierzu gehört, dass einem Hund Gelegenheit gegeben wird, seinen natürlichen Bewegungsdrang auszuleben, dessen Führer sollte seinem Hobby, dem Hundesport frönen können, dem Wild sollten Bereiche zur Verfügung stehen, in denen es Ruhe findet und nicht zuletzt der Jäger, der neben seinem Interesse an seinem Hobby ja meist auch einen nicht zu knappen Jagdpacht entrichtet, sollte die Ausübung seines Jagdrechtes ohne große Störungen oder Einschränkungen ermöglicht werden. Ein langer Satz und zu viele Forderungen auf einmal? - mit etwas gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständnis für die "andere Seite" überhaupt kein Problem!



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