Konfliktfeld Jäger
contra Hundehalter
oder: wer darf und/oder muss was?
Da sich beide Freizeitaktivitäten in der Regel
im selben Umfeld abspielen und hierbei unterschiedliche
Interessen verfolgt werden, sind auf diesem Gebiet Konflikte
vorprogrammiert. Bei Kommentierungen oder Belehrungen werden
oftmals die abenteuerlichsten Rechtsauffassungen vertreten. Um
hier ein wenig Klarheit zu schaffen, da weder der Jagdpächter,
der jeden aus seinem Revier verbannen will, der ihm dort missfällt,
noch der Hundehalter, der das Wild als Trainingsmotivator für
seinen Hund betrachtet, Recht hat, wurde nachfolgende Abhandlung
verfasst.
Der
Einstieg:
Jäger haben die Aufgabe der Erhaltung eines
den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
angepassten Wildbestandes sowie dessen Pflege und Sicherung
seiner Lebensgrundlagen. (§ 1 BJagdG)
Der Jagdausübungsberechtigte muss bei Ausübung der Jagd seinen
Jagdschein mitführen (§ 15 BJagdG)
Polizeiliche Befugnisse haben im Jagdrevier der Jagdpächter /
Revierinhaber und behördlich bestätigte Jagdaufseher (§25
BJagdG), nicht ein Jagdgast (Art. 17/IV BayJG). Der Revierinhaber
muss sich bei Maßnahmen mit seinem Jagdschein ausweisen. Der
Jagdaufseher trägt ein Dienstabzeichen und muss sich mit seinem
behördlich bestätigten Ausweis legitimieren (Art. 41 BayJG).
Der Jagdpächter oder bestätigte Jagdaufseher darf bei Verstößen
Personalien feststellen, Personen durchsuchen, Gegenstände
sicherstellen und beschlagnahmen (z. B. Waffen beim Wilderer, die
Beute des Wilderers) und bei Weigerung der Nennung der
Personalien Personen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
Grundsätzliche
Rechte für Jedermann:
Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen
sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist
grundsätzlich jedermann gestattet (§27 BNatSchG).
Jedermann hat das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf
Erholung in freier Natur. Hierbei muss er auf die Belange der
Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen (Art. 21 BayNatSchG). Alle
Teile der Natur, insbesondere Wald, ... und landwirtschaftliche
Nutzflächen können von jedermann unentgeltlich betreten werden
(Art. 22 BayNatSchG). Eine Verweigerung ist nur mit Genehmigung
des LRA (Sperren, Schilder Art. 29, 30 BayNatSchG) möglich. Zum
Betreten im Sinne dieses Abschnittes gehört insbesondere auch
das Reiten und andere sportliche Betätigung (Art. 24 BayNatSchG).
Hierunter fällt nach Auffassung des Erstellers auch der
Hundesport. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen in der
Zeit des Aufwuchses nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.
Hierunter versteht man die Zeit von der Aussaat/Bestellung bis
zur Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses (Art. 2 5
BayNatSchG).
Verbote:
Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen (§20d
BNatSchG).
Es ist verboten, trotz Abmahnung durch den Berechtigten, die
Jagdausübung dadurch zu vereiteln, dass Wild vergrämt wird (Art.
56/11/8 BayJG). Die Handlung muss allerdings eindeutig dem Zweck
der Vereitelung der Jagdausübung dienen, also der Störung des Jägers
diese darf nicht nur Nebenfolge sein. Ist eine absichtliche Störung
nicht gegeben, sondern die Störung nur Nebenfolge einer
Handlung, hat der Jagdausübungsberechtigte neben der ..höflichen
Bitte" (Formulierung aus dem Kommentar zum Jagdrecht) um
Beendigung der Störung nur die Möglichkeit der
Unterlassungsklage (§ 1004 BGB).
Es ist verboten, Wild unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut-
oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören (§ 19a BJagdG). Solche Areale können
durch den Revierinhaber durch Hinweistafeln kenntlich gemacht
werden (Art. 22 BayJG). Ferner kann die untere Jagdbehörde (Landratsamt)
Wildschutzgebiete ausweisen, die nur noch auf öffentlichen Wegen
oder auch gar nicht mehr betreten werden dürfen (Art. 21 BayJG).
Es ist verboten, Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei
laufen zu lassen (Art. 56/11/9 BayJG). Hierbei ist entscheidend,
ob sich der Hund im Einwirkungsbereich seines Führers befindet
und auf sich einwirken lässt. Läuft er frei und ist außer
Kontrolle, trifft der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu.
Der Jagdausübungsberechtigte ist befugt, wildernde Hunde oder
Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie erkennbar
dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten
als wildernd, wenn sie sich mehr als 300 Meter vom nächsten
bewohnten Gebäude aufhalten (Art. 42 BayJG).
Inhalt des Jagdschutzes ist u. a. der Schutz des Wildes vor
wildernden Hunden und Katzen (§23 BJagdG, Art. 40 BayJG). Bewegt
sich ein Hund frei im Revier und befindet er sich somit außerhalb
des Einflussbereichs seines Besitzers/Führers, ist der
Jagdschutzberechtigte legitimiert, ihn zu töten, weil der Hund
laut Rechtssprechung jederzeit auf Wild oder eine Fährte treffen
könnte, diese dann verfolgen und das Wild gefährden würde. Er
muss allerdings hierzu in der Lage sein. Dies ist nicht gegeben z.
B. bei einem Zwergpudel oder Pinscher. Auch ist ein Grund nicht
mehr gegeben, wenn der Hund z. B. erkennbar das Revier verlassen
will und nach Hause läuft. Die Beweislast über eine evtl.
Widerrechtlichkeit einer Tötung liegt beim Hundebesitzer.
Die Jagd ruht in eingefriedeten Grundflächen (§6BjagdG). Dies
sind gern. Art. 6BayJG Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen
dienen und mit diesen in Zusammenhang stehende Gebäude, Hofräume
und Hausgärten im unmittelbaren Zusammenhang mit bewohnten Gebäuden,
bebaute Flächen innerhalb in Zusammenhang bebauter Ortstelle
Einschränkungen:
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Jagdpächter
und dem Jagdgast. Letzterer braucht eine ausdrückliche
schriftliche Ermächtigung zur Raubzeugbekämpfung durch den
Revierinhaber, wenn er einen wildernden oder frei laufenden Hund
töten will. Diese Ermächtigung hat er mitzuführen. Übt ein
Polizeibeamter den Jagdschutz aus, muss er Grundkenntnisse im
Jagdrecht und bezüglich der Jagdhunderassen aufweisen und ein Tätigwerden
dem Jagdpächter melden.
Dies war im groben und sehr vereinfacht die Rechtslage. Im
Interesse eines konfliktfreien Nebeneinanders sollte sich aber im
Normalfall hierauf nicht berufen werden müssen. Denn beide
Parteien sollten doch letztendlich das selbe anstreben: einen
friedvollen und harmonischen Freizeitgestaltung in der freien
Natur. Hierzu gehört, dass einem Hund Gelegenheit gegeben wird,
seinen natürlichen Bewegungsdrang auszuleben, dessen Führer
sollte seinem Hobby, dem Hundesport frönen können, dem Wild
sollten Bereiche zur Verfügung stehen, in denen es Ruhe findet
und nicht zuletzt der Jäger, der neben seinem Interesse an
seinem Hobby ja meist auch einen nicht zu knappen Jagdpacht
entrichtet, sollte die Ausübung seines Jagdrechtes ohne große
Störungen oder Einschränkungen ermöglicht werden. Ein langer
Satz und zu viele Forderungen auf einmal? - mit etwas
gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständnis für die "andere
Seite" überhaupt kein Problem!
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